Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 26. Februar 2015, erstmals überarbeitet in der Versammlung im 8. Juli 2015, erneut überarbeitet in der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2016 und der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2016 in Mannheim.
Mannheim sagt Ja! e.V., anerkannt gemeinnütziger Verein
Präambel
Die hier verwendete Schreibform wurde rein aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählt und soll im Sinne der Gleichberechtigungsgrundsätze für alle Geschlechter gelten.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Mannheim sagt Ja!“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) auf überparteilicher Grundlage.
Zweck des Vereins ist die die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge.
Dieser Zweck wird mittels Spendensammlungen für die Flüchtlingshilfe, der Verbreitung des Toleranz- und Völkerverständigungsgedankens, sowie mittels Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht in den Grenzen des §65 AO hält.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Personen dürfen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. Aufwendungen einzelner Vereinsmitglieder, die im Rahmen der Vereinsarbeit anfallen, können aus den Mitteln des Vereins gegen Vorlage der Originalbelege erstattet werden. Ausgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks müssen grundsätzlich im angemessenen Rahmen erfolgen.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einer mindestens 2/3-Mehrheit.
Soweit der Antragsteller noch nicht volljährig ist, muss dem Aufnahmeantrag die schriftliche Bestätigung der/des Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind, in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebzeit aufnehmen.
Es besteht die Möglichkeit einer reinen Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet ihren Beitrag zu bezahlen.
Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglieder wählbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaften im Verein enden durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Über den Antrag auf Ausschluss der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufenden Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.
Die Mitgliederversammlung kann Berufung gegen einen Auschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand (§9 Nr.2 c) beschließen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
Der festgelegte Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zulässig.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Der Vorstand kann Mitglieder dauerhaft oder temporär beitragsfrei stellen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand ist möglichst mit einer Geschlechterquote von 60/40 Prozent zu besetzen.
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
einem Kassier,
einem Schriftführer,
acht Beisitzern.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Mitglieder des Initiatorenkreises „Mannheim sagt Ja!“(zum Zeitpunkt der Vereinsgründung) sind berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstand und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Kassenwart hat die Bankvollmacht. Er führt alles Kassengeschäfte. Er ist alleine zeichnungsberechtigt und kann alleine Ausgaben tätigen. Er hat den Vorstand bei Nachfrage in allen finanziellen Angelegenheiten zu unterrichten und zu beraten. Er ist über geplante Ausgaben zu unterrichten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung zu wählen und in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitgliederanwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Außerhalb der Sitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn zuvor sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklärt haben und alle ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung,
die Auflösung des Vereins,
die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Mindestens ein Mal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder auf Wunsch Einzelner für diese schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes, Datums und Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder kann bei Vorliegen einer gültigen Email-Adresse aus Kostengründen auf diesem elektronischen Wege erfolgen. Jedes Mitglied ist berechtigt sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Hierzu bedarf es der schriftlich erteilten Vollmacht. Ein Mitglied darf maximal zwei Mitglieder vertreten.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder Beisitzern geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Abberufung des Vorstandes bedürfen jeweils der Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses muss mindestens enthalten:
den Ort der Versammlung,
das Datum und den Beginn der Versammlung,
die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
die Einladung,
die gestellten Anträge,
die vorgenommenen Wahlen sowie
eine als Anlage beigefügte Namensliste der anwesenden Mitglieder.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll beim Vorstand einzusehen.
§ 10 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch den Kassierer erstellten Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt. Jeweils ein Kassenprüfer verbleibt in seiner Funktion während ein neuer von der Mitgliederversammlung gewählter Kassenprüfer gemeinsam mit ihm die nächste Prüfung übernimmt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 11 Haftung
Die Haftung des Vorstandes wird auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt.
§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Sollte das Projekt „Mannheim sagt Ja!“ nicht mehr durchgeführt werden können, entfällt der Vereinszweck und der Verein löst sich auf.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfallen steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an PRO ASYL und AMNESTY INTERNATIONAL.